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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Kosten

Eine Gegendarstellung muss normalerweise kostenfrei veröffentlicht werden. Einzelne Landespressegesetze eröffnen die Möglichkeit, den Betroffenen an den Kosten zu beteiligen, wenn die Gegendarstellung einen angemessenen Umfang überschreitet.

Die Medien sind im allgemeinen nicht verpflichtet, Anwaltskosten des Betroffenen zu erstatten. Ein Gegendarstellungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Betroffene von der Berichterstattung in seinen Rechten verletzt ist. Deshalb fehlt die Voraussetzung, einen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.

Das kann allerdings anders aussehen, wenn die Berichterstattung eine unerlaubte Handlung war. Erfüllt sie beispielsweise den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder verletzt sie Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, dann nimmt der Betroffene mit dem Gegendarstellungsanspruch nicht nur ein gesetzlichen Recht wahr. Er trifft damit eine Maßnahme der Schadensminderung. Verlag oder Rundfunkveranstalter müssen in einem solchen Fall die Anwaltskosten entsprechend des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erstatten. Wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, so ergibt sich die Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei aus den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff ZPO.

Rechtswidrige Anspruchsdurchsetzung

Und was geschieht, wenn der Betroffene nicht recht behält? Dann könnte es für ihn teuer werden. Hat das Gericht in erster Instanz den Abdruck der Gegendarstellung erzwungen und wird diese Entscheidung später aufgrund eines Rechtsbehelfs des Verlages aufgehoben, haftet der Betroffene dem Verlag nach § 945 ZPO auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Konkret heißt das: Der Betroffene muss den entstandenen finanziellen Verlust erstatten. Der Verlag muss dazu allerdings den Nachweis führen, dass und in welcher Höhe ein Verlust entstanden ist – etwa weil er den für den Abdruck der Gegendarstellung benötigten Platz für den Abdruck von Anzeigen hätte verwenden können.

Dieser ganze Komplex ist allerdings sehr umstritten. Für Rundfunkveranstalter ist ein finanzieller Schaden durch die Ausstrahlung einer Gegendarstellung in der Praxis ohnehin kaum nachweisbar.