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Online Lexikon Presserecht

Nutzungsrecht

In der Regel erwirbt, wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten will, vom Urheber ein Nutzungsrecht (Lizenz). Grundsätzlich ist im Urheberrecht zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht zu unterscheiden:

  • Räumt der Urheber einer anderen Person nur das einfache Recht ein, das Werk für einen bestimmten Zweck zu nutzen, kann er das Recht danach noch weiteren Personen übertragen – er kann einen Artikel zum Beispiel anderen Zeitungen oder Zeitschriften zur Veröffentlichung anbieten.
  • Räumt der Urheber einer anderen Person ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, hat diese künftig das alleinige Nutzungsrecht, auch unter Ausschluss des Urhebers.

Das Nutzungsrecht kann so eingeräumt werden, dass es weiterverkauft werden kann, oder so, dass es nicht weiterveräußert werden darf.

Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten kennt das Urheberrecht nicht. Der Erwerber sollte sich deshalb vertraglich garantieren lassen, dass das erworbene Recht tatsächlich besteht und von Rechten Dritter frei ist, um im Streitfall einen Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber durchsetzen zu können.

Bei der Übertragung von Nutzungsrechten sollten ausdrücklich alle Arten der Nutzung benannt werden, zu denen der Erwerber berechtigt sein soll. Anderenfalls wird ein Gericht den Vertrag so auslegen, dass nur insoweit Rechte eingeräumt worden sind wie zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich. Diese sogenannte „Zweckübertragungslehre“ gilt nach der Neufassung des § 31 UrhG nicht nur für die Frage, welche Nutzungsarten übertragen werden, sondern beantwortet auch, ob überhaupt Nutzungsrechte übertragen wurden, ob sie einfach oder ausschließlich gelten sollen und wie weitreichend diese Rechte sind bzw. welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt (§ 31 Abs. 5 UrhG).

Verlage und Rundfunkveranstaltungen sehen in den Arbeitsverträgen mit ihren Mitarbeitern im Regelfall eine weitgehende Einräumung von Nutzungsrechten vor.

Nach dem Urheberrechtsgesetz ist die Übertragung eines Nutzungsrechts für unbekannte Nutzungsarten unwirksam (§ 31 Abs. 4 UrhG). Das hat zu Streitigkeiten darüber geführt, ob bei der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch die Verwertung im Internet mit übertragen worden ist. Nach der Rechtsprechung ist für Nutzungsrechte, die vor 1995 übertragen worden, für die Verwendung im Internet eine neue Erlaubnis erforderlich! Dies entfällt nur, wenn aus dem alten Lizenzvertrag hervorgeht, dass der Urheber Interesse an einer möglichst weiten Verbreitung seines Werkes hat.