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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Presserechtliche Verantwortung im Internet

Im Internet gelten ebenfalls klar Regeln: Die Verantwortung für den Inhalt übernimmt der Diensteanbieter. Dies ergibt sich aus der speziellen Haftungsvorschrift des § 5 Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV): Neben dem Verfasser eines Beitrages ist derjenige „täterschaftlich verantwortlich“, der den Beitrag ins Netz stellt.

Dieser sogenannte Content-Provider ist aufgrund seiner aktiven Tathandlung strafbar.
Ein Anbieter, der lediglich fremde Inhalte befördert (Host-Provider), wird täterschaftlich allenfalls wegen Unterlassung zur Rechenschaft gezogen werden können. Das ist aber nur möglich, wenn der Host-Provider die besondere Verpflichtung übernommen hat, die Verbreitung oder Zugänglichmachung bestimmter unzulässiger Inhalte des fremden Erstellers zu verhindern.

Doch auch für den Host-Provider kommt eine Strafbarkeit aus eigenem aktivem Tun in Betracht, wenn er bewusst und gewollt mit dem Ersteller der unzulässigen Inhalte zusammenwirkt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Link textlich oder technisch besonders eingebunden bzw. empfohlen wird oder Aussagen, die in einem Link aufzufinden sind, für glaubwürdig oder zutreffend erklärt werden.

Ein Anbieter kann sich schließlich auch durch das Setzen von Links der Beihilfe schuldig machen. Daraus kann die Haftung des Anbieters als Gehilfe resultieren, da er die Tat desjenigen fördert, der rechtswidrige Inhalte ins Netz bringt, indem er die Verbreitung dieser Inhalte unterstützt.