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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Problem: Gleichnamigkeit

Auch wo die Namensnennung zulässig ist, kann es Berichterstattungsrisiken ergeben. Insbesondere das Problem der Gleichnamigkeit ist zu beachten, wenn es auch an Bedeutung verloren hat. Früher galt: Wenn sich eine Sachaussage auf mehrere gleichnamige Personen beziehen kann, trägt der Verbreiter das Risiko, jeden zu verletzen, der als Betroffener in Betracht kommt. Das galt auch dann, wenn die in der Berichterstattung dargelegten Umstände eine Verwechselung eigentlich ausschlossen.

Das entspricht nicht der heutigen Rechtsprechung. Das Risiko, den in Wahrheit Betroffenen aufgrund von Namensidentität zu verfehlen, bürdet die Rechtsprechung den Medien heute nur noch auf, wenn sich die wahre Identität des Betroffenen dem Publikum auch nicht aus dem Kontext erschließen kann.

Ein Restrisiko allerdings bleibt. Es lässt sich auch durch die Verwendung von Initialen anstelle ausgeschriebener Nachnamen nicht ganz ausschließen. So wurde etwa die Erwähnung eines als „Dr. W.“ bezeichneten Bonner Urologen im Rahmen eines Berichts über einen schweren ärztlichen Kunstfehler als Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Kollegen mit denselben Initialen gewertet. Die gewollte Anonymisierung machte die Sache hier erst problematisch: Sie erst verhinderte, dass die Identität des tatsächlich Betroffenen den Lesern aus dem Kontext des Berichts deutlich werden konnte. Der Betroffene konnte einen Berichtigungsanspruch geltend machen; mangels schweren Verschuldens der Redaktion und angesichts des nicht allzu schwerwiegenden Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht konnte er jedoch kein Schmerzensgeld beanspruchen.

Erfundene Namen einzusetzen hilft nicht unbedingt weiter. Es birgt das Risiko, mit dem erfundenen Namen eine der Redaktion nicht bekannte tatsächlich existierende Persönlichkeit zu treffen. Zumindest muss die Redaktion aber dann deutlich herausstellen, dass die Redaktion einen erfundenen Namen verwendet hat.