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Online Lexikon Presserecht

Rechtliche Folgen der üblen Nachrede

Die üble Nachrede ist eine Straftat, die mit normalerweise mit einer Geldstrafe, in schweren Fällen bzw. bei öffentlicher Tatbegehung oder Tatbegehung durch Verbreiten von Schriften (wozu auch Ton-, Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen zählen) mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden wird. Schwerwiegender können die Folgen sein, wenn es sich um eine im politischen Leben stehende Person handelt: Hier sieht § 188 StGB einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

  • die üble Nachrede wurde öffentlich begangen, was bei Medien unvermeidlich ist,
  • aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen,
  • sie ist geeignet, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.

Üble Nachrede wird nur verfolgt, wenn der Betroffene bzw. ein gesetzlicher Vertreter (bei Amtsträgern auch der jeweilige Dienstvorgesetzte) einen Strafantrag stellt. Der Staatsanwalt wird von sich aus tätig, wenn Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft öffentlich – in Bild, Ton und Schrift, Versammlungen oder im Rundfunk – beleidigt worden sind und der Verletzte der Strafverfolgung nicht widerspricht (§ 194 StGB).

Die üble Nachrede durch ein Medium ist immer „öffentlich begangen“ worden. Deshalb kann die Zeitung, Zeitschrift oder der Rundfunkanbieter außerdem zur Veröffentlichung der Verurteilung verurteilt werden (§ 200 StGB).

Neben der strafrechtlichen Verfolgung oder statt ihrer kann der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen (Anspruch auf Unterlassung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Widerruf oder Berichtigung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld).