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Online Lexikon Presserecht

Rechtliche Folgen der Verleumdung

Die Verleumdung ist eine Straftat, die mit normalerweise mit einer Geldstrafe, in schweren Fällen auch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden wird. Bei öffentlicher Begehung oder bei Begehung in Versammlungen oder durch Verbreiten von Schriften droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Noch schwerwiegender sieht es aus, wenn es sich um eine im politischen Leben stehende Person handelt: Hier sieht § 188 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

  • die Verleumdung wurde öffentlich begangen, was bei Medien unvermeidlich ist,
  • aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen,
  • sie ist geeignet, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.

Die Verleumdung wird nur verfolgt, wenn der Betroffene bzw. ein gesetzlicher Vertreter (bei Amtsträgern auch der jeweilige Dienstvorgesetzte) einen Strafantrag stellt. Der Staatsanwalt wird von sich aus tätig, wenn Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft öffentlich – in Bild, Ton und Schrift, Versammlungen oder im Rundfunk – beleidigt worden sind und der Verletzte der Strafverfolgung nicht widerspricht (§ 194 StGB).

Die Verleumdung durch ein Medium ist jedenfalls „öffentlich begangen“ worden. Deshalb kann die Zeitung, Zeitschrift oder der Rundfunkanbieter außerdem zur Veröffentlichung der Verurteilung und eventuell auch einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verurteilt werden (§ 200 StGB).

Neben der strafrechtlichen Verfolgung oder statt ihrer kann der Beleidigte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen (Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Berichtigung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld).