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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Richtig zitieren

Auch ein heißes Eisen: Wird einer Person ein wörtliches Zitat in den Mund gelegt, so stellt der Journalist damit die Behauptung auf, die Person habe sich genau in den widergegebenen Sinne geäußert. Diese Behauptung ist nicht erst dann falsch, wenn das Zitat frei erfunden wurde. Schon wenn eine Aussage in einen anderen als den ursprünglichen Zusammenhang gestellt wurde und dadurch einen anderen Sinn erhält, kann es Ärger geben. Ein verfälschtes Zitat ist eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Rechtsprechung stellt nicht an die exakte Wörtlichkeit, aber an die inhaltliche Genauigkeit von Zitaten recht hohe Anforderungen.: Sie müssen dem Leser ein zutreffendes Bild des Gesagten geben.

Wer meint, durch indirektes Zitieren die Klippe zu umschiffen, liegt falsch: Den Eindruck, jemand habe sich in einem bestimmten Sinne geäußert, können die Medien auch durch indirekte Zitate erwecken. Und dann hat der Betroffene das Recht, sich dagegen zu wehren.

Das Interview gilt als eine Sonderform des Zitats und unterliegt den gleichen Regeln. Sinnentstellend veränderte oder gekürzte Interviews verletzen ebenso wie völlig frei erfundene Interviews das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Der Journalist muss die Behauptung, dass der Betroffene sich so geäußert habe substantiieren: es müssen Angaben über Zeit, Art und Adressatenkreis der Äußerung gemacht werden. Dann muss der Betroffenen diese Angaben widerlegen und nachweisen, dass er die Äußerung nicht getan hat.

Der Journalist kann durch einen (erlaubten) Mitschnitt den Nachweis führen, dass der Kläger eine Äußerung tatsächlich gemacht hat.

Bei Personen des öffentlichen Lebens kann u.U. der Nachweis hilfreich sein, dass der Inhalt des Zitats den ansonsten öffentlich geäußerten Ansichten des Betroffenen entspricht.