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Online Lexikon Presserecht

Rundfunk­staats­vertrag

Wie die Landesrundfunkgesetze werden die Landesmediengesetze von den länderübergreifenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag („Staatsvertrag (aller Bundesländer) über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991“) aller Bundesländer überlagert. Er ist die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem in Deutschland. In den Artikeln 1 bis 5 (Rundfunkstaatsvertrag, ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) enthält er Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen wie für den kommerziellen Rundfunk.

Darin finden sich zum Beispiel für die ARD

  • der Jugendschutz,
  • das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung,
  • Bestimmungen über Art und Umfang der Rundfunkwerbung,
  • Regeln für das Sponsoring,
  • die Finanzierung aus Rundfunkgebühren und Werbung,
  • die Veranstaltung von Satellitenfernsehprogrammen,
  • die Zusammenarbeit innerhalb der ARD bei der Gestaltung des Ersten Deutschen Fernsehens,
  • die Herausgabe vorwiegend programmbezogener Druckwerke.

In der Präambel garantiert der Staatsvertrag Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Teilhabe an „allen neuen technischen Möglichkeiten“ und die „Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk“ sowie die Sicherung der „finanziellen Grundlagen“

Fünf mal ist der Vertrag bisher geändert worden:

1994 wurden die Jugendschutzbestimmungen verschärft und die Regeln für das Sponsoringgelockert.

1996 wurde die Verwendung des Gebührenanteils der Landesmedienanstalten neu geregelt.

1997 wurde u. a. das Verfahrens zur Ermittlung des Finanzbedarfs und die Organisation der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) neu geregelt. Außerdem wurde zur Aufsicht über den privaten Rundfunk eine Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eingesetzt.