Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Sperrung rechtswidriger Inhalte

Der Anbieter ist dafür verantwortlich, sein Angebot von rechtswidrigen Inhalten freizuhalten.

Das gilt sowohl für solche Anbieter, die eigene Inhalte anbieten, als auch für jene, die als Provider lediglich fremde Inhalte einstellen. Der Provider ist ebenfalls in der Pflicht, solche Inhalte zu sperren – allerdings nur, wenn er davon Kenntnis erlangt. Für fremde Informationen (als Provider) ist er grundsätzlich nicht verantwortlich. Er muss die von ihm übermittelten Informationen nicht überwachen oder nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tat hinweisen (§ 6 Abs. 2 MDStV). Wenn er jedoch von der Rechtswidrigkeit oder Unzulässigkeit eines von ihm weitergeleiteten fremden Angebots erfährt, so ist er verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (§ 9 MDStV). Andernfalls könnte er ebenfalls für dieses fremde Angebot verantwortlich gemacht werden.