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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Strafbarkeit nur bei persönlichem Verschulden

Die Landespressegesetze begegnen mit der besonderen strafrechtlichen Haftung dem Problem, dass die Täter von Presseinhaltsdelikten häufig unbekannt bleiben. Diese Bestimmung ist in den Landespressegesetzen im Grundsatz identisch ausgestaltet, auch wenn es im Detail Unterschiede gibt.

Die Pflicht, strafbare Inhalte zu eliminieren, obliegt dem, der die Position des verantwortlichen Redakteurs nach dem Willen des Verlegers tatsächlich bekleidet und deshalb die Entscheidungsbefugnis darüber besitzt, ob ein Beitrag veröffentlicht wird oder nicht. Wird jemand nur irrtümlich im Impressum als verantwortlicher Redakteur genannt, hat er nichts zu befürchten. Die bloße Nennung im Impressum bewirkt keine strafrechtliche Haftung.

Der verantwortliche Redakteur (gegebenenfalls der Verleger) machen sich strafbar, wenn sie ihre Verpflichtung verletzen, sofern sie nicht bereits nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen als Täter oder Teilnehmer der Tat strafbar sind. Das ist dann der Fall, wenn sie an der rechtsverletzenden Berichterstattung konkret mitgewirkt haben.

Strafbar ist der verantwortliche Redakteur nur, wenn er seine Pflicht, das ihm anvertraute Periodikum von strafbarem Inhalt freizuhalten, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Das Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen fordert sogar vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln. Es handelt sich also nicht um nur eine am Erfolg orientierte verschuldensunabhängige strafrechtliche Garantenhaftung.

Eine Verurteilung setzt also voraus, dass der verantwortliche Redakteur die Veröffentlichung des strafbaren Inhalts mit der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte verhindern können.

Wie viel Sorgfalt die Richter dabei verlangen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Gewähr absolute Richtigkeit werden auch bei der presserechtlichen Verantwortung nicht verlangen, da die Landespressegesetze generell nur eine pressemäßige Sorgfalt fordern. Bei einer Tageszeitung wird vom verantwortlichen Redakteur zwar die kritische Lektüre der unter seiner Verantwortung entstehenden Beiträge erwartet werden, bei der er im Zweifel Rücksprache mit dem Autor hält. Die in einem Artikel verarbeiteten tatsächlichen Informationen selbst zu überprüfen wird nicht möglich sein.

Legt der Autor dem verantwortlichen Redakteur auf Befragen schlüssig dar, dass und wie er kritische Aussagen geprüft hat, so wird es der erforderlichen Sorgfalt in der Regel genügen, wenn er sich darauf verlässt. Jedenfalls dann, wenn er aufgrund der Berufserfahrung und der Stellung des Journalisten in der Redaktion dessen Auskünften Glauben schenken darf. Eine strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs kommt dann nicht mehr in Frage.

Anders, wenn er den Verdacht haben muss, dass der Bericht einen strafbaren Inhalt haben würde: Dann muss der verantwortliche Redakteur die Veröffentlichung verhindern bzw. bis zur Klärung des Sachverhalts aufzuschieben.