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Online Lexikon Presserecht

Subventionierung der Presse

Die Meinungen darüber, ob eine Subventionierung der Presse wünschenswert ist, gehen auseinander. In der Zementierung des status quo und möglicher Abhängigkeit der Presse vom Staat kann man eine Gefahr sehen. Subventionen müssen aber nicht notwendigerweise zur Manipulation der Pressefreiheit durch den Staat führen. Sie könnten sogar zur Schaffung von publizistischen Gegengewichten – auch gegenüber dem Staat – führen.

Allgemein anerkannt ist: Eine Subventionierung der Presse ist im ganzen zulässig, so lange nicht zwischen den Presseunternehmen differenziert wird. Dieses Kriterium erfüllt z. B. die wettbewerbsneutrale Förderungen durch ermäßigte Gebühren im Postzeitungsdienst. Förderungsmaßnahmen, die den Wettbewerb zugunsten bestimmter Zeitungen verzerren, wären dagegen in jedem Falle verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Zulässigkeit staatlicher Subventionen für die Presse am 6. 6. 1989 geäußert: Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse sind danach nur mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wenn jede Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs vermieden werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erlegt dem Staat eine inhaltliche Neutralitätspflicht auf, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. Dieser Neutralitätspflicht des Staates entspricht auf Seiten der Medienunternehmen ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.

Ein Verstoß gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Neutralitätspflicht liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht schon dann vor, wenn der Staat Förderungsmaßnahmen nicht unterschiedslos auf sämtliche unter die Pressefreiheit fallenden Druckerzeugnisse erstreckt. Die Vorschrift verbiete ihm nur, dass er den Inhalt der Meinungen oder die Tendenz von Presseerzeugnissen zum Förderungskriterium mache und sich auf diese Weise Einfluss auf den gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess verschaffe, der staatsfrei zu bleiben habe. Dagegen sei es ihm nicht von vornherein verwehrt, eine Förderung an meinungsneutralen Kriterien auszurichten.

So könnte der Staat bei der Förderung von Presseerzeugnissen zwischen publizistischen und außerpublizistischen Herausgabezwecken unterscheiden und nur diejenigen Presseerzeugnisse fördern, die auf die Verbreitung von Meinungen und Informationen abzielen. Da die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen Meinungsbildung diene, müsse die Erfüllung dieser Funktion auch ein zulässiges Kriterium für die Vergabe staatlicher Pressesubventionen sein.

Publikationen, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben oder bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, genießen zwar ebenso wie die übrige Presse Freiheit von staatlicher Lenkung. Sie können nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung beanspruchen. Offen lässt das Gericht die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für jede staatliche Leistung an die Presse eine gesetzliche Grundlage (im weiteren Sinne) verlangt.

Entscheidungen über Pressesubventionen können für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlich sein. Deshalb bedürfen sie einer gesetzlichen Regelung, wenn mit der staatlichen Leistung entweder eine erhebliche Gefahr für die Staatsfreiheit und Kritikbereitschaft der Presse einhergeht oder wenn ohne eine solche Leistung die Aufrechterhaltung eines freiheitlichen Pressewesens nicht mehr gewährleistet ist.

Ein Gebot direkter staatlicher Hilfen kann nach überwiegender Auffassung aus der institutionellen Garantie der Presse nicht hergeleitet werden. Die staatliche Verantwortung für Funktion und Bestand der Presse umfasst nur die Verpflichtung, adäquate normative Rahmenbedingungen für ihre Funktionsfähigkeit bereitzustellen. Aktive Presseförderung in Form von indirekten Hilfsmaßnahmen zugunsten der Presse – Gebührenermäßigung im Postzeitungsdienst, umsatzsteuerliche Vergünstigungen – ist in Deutschland aber im wesentlichen als Beitrag zur Erhaltung des Bestands an Presseorganen und damit der Vielfalt der Presse konzipiert