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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Tonbandaufzeichnung

Wegen eines journalistischen Lauschangriffs sind bislang kaum Strafverfahren geführt geworden. Auch sonst gehen Journalisten recht unbedenklich mit der Tonaufzeichnung um. In Pressekonferenzen dürfen sie allerdings davon ausgehen, dass der Gebrauch von Aufzeichnungsgerät üblich und sogar erwünscht ist. Schließlich ist das gesprochene Wort ausdrücklich an die Öffentlichkeit gerichtet – solange nicht ausdrücklich vertraulich informiert wird – „off the record“ oder, wie es in der Bundespressekonferenz heißt, „unter 3“.

Bei Gesprächen in kleinerer Runde geht der Journalist auf Nummer sicher, wenn das Gerät sichtbar auf dem Tisch liegt. Protestiert keiner der Teilnehmer, darf man davon ausgehen, dass offenbar niemand etwas gegen die Aufzeichnung hat. Die notwendige Einwilligung kann nämlich auch konkludent gegeben werden: Wer weiß, dass abgehört oder aufgenommen wird und dennoch weiterspricht, ohne sich dagegen zu verwahren, willigt konkludent ein. Im Zweifelsfall muss aber der Journalist eine solche konkludente Einwilligung nachweisen können.

Deshalb reicht es bei einer größeren Veranstaltung nicht aus, das Mikrofon sichtbar in die Luft zu halten. Dann ist nämlich nicht beweisbar, dass jeder Redner die Tatsache der Aufzeichnung mitgekommen hat. Ein Vortrag oder eine Diskussionsveranstaltung wird nicht deshalb „öffentlich“, weil sich Journalisten unter den Zuhörern befinden. Der Mitschnitt muss erlaubt sein oder jedenfalls geduldet. Der Journalist darf nicht einfach unterstellen, dass der Redner nichts gegen den Mitschnitt hat. Wenn es heißt: „Bitte keine Tonaufzeichnungen“ muss jeder sich daran halten.