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Online Lexikon Presserecht

Unterlassungsanspruch und besondere Persönlichkeitsrechte

Das Recht am eigenen Bild nach § 23 KUG begründet Unterlassungsansprüche, sofern der oder die Abgebildeten ihre Einwilligung nicht erteilt haben und das Foto nicht aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG stammt und die Abgebildeten nicht als absolute Personen der Zeitgeschichte oder relative Personen der gelten können.
Der Datenschutz regelt die Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten. Das Bundesdatenschutzgesetz hat keine unmittelbare äußerungsrechtliche Bedeutung. Daten sind jedoch gem. § 202 a StGB gegen Ausspähung geschützt (s. Soehring Rdn. 10.11) und jede durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht mehr gedeckte Datenübermittlung stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar.
Der Ehrenschutz ist ebenfalls von großer praktischer Bedeutung – strafrechtlich geregelt in den §§ 185 ff. StGB, die den einzelnen gegen Beleidigung (§ 185), üble Nachrede (§ 186) und gegen Verleumdung (§ 187) schützen. Von Bedeutung für den Ehrenschutz sind eine Reihe weiterer Vorschriften, die dem Schutz des Staates und seiner Symbole dienen, sowie spezielle Vorschriften zum Schutz von Personen im politischen Leben und zum Schutz der Ehre Verstorbener. Die strafrechtlichen Bestimmungen sind Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB, der neben Schadensersatz- und Widerrufsansprüchen i. V. mit § 1004 BGB Unterlassungsansprüche gewährt.