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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Unterlassungsanspruch und Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Tatbestände kommen für Unterlassungsansprüche in Betracht, wenn die Presse

  • im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs berichtet, also in der Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, oder
  • ohne eigene Wettbewerbsabsicht als Störer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Eine Wettbewerbsabsicht muss nachweisbar sein, damit die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften möglich ist. Das bedeutet: Besondere Umstände müssen erkennen lassen, dass die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat – neben der Absicht, den Leser vom Tagesgeschehen zu unterrichten. Eine wichtiges Anwendungsgebiet ist die sogenannte Schleichwerbung.
    Bei Presseberichten im redaktionellen Bereich sind publizistische Absichten zu vermuten. Das gilt auch bei der sogenannten Pressefehde, d. h. wenn Presseberichte sich mit Konkurrenten befassen.
    Selbstverständlich hat die Presse wie jedermann Schutzrechte Dritter, wie z. B. Urheberrechte und Markenrechte, zu respektieren, aus deren Verletzung sich Unterlassungsansprüche ergeben können.
    Unterlassungsansprüche gegen die Presse können sich schließlich unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB ergeben: Da geht es um Handlungen, die an sich zulässig sein können, bei Würdigung der Gesamtumstände des Falles aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.