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Online Lexikon Presserecht

Verfassungsmäßigkeit der Kurzberichterstattung

Die Verfassungsmäßigkeit des Rechts auf Kurzberichterstattung war im Hinblick auf das Hausrecht der privaten Veranstalter, auf ihre Eigentumsrechte, auf urheber- und leistungsschutzrechtliche Aspekte sowie auf das Recht am eigenen Bild zunächst stark umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 aber klargestellt, dass diese Bestimmungen nicht grundsätzlich verfassungswidrig sind (1 BvF 1/91).

Das Recht auf Kurzberichterstattung darf aber, so die Einschränkung, bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen nicht – wie ursprünglich vorgesehen – unentgeltlich in Anspruch genommen werden können. Der Rechteinhaber müsse nicht hinnehmen, dass die Aufzeichnungen nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch einem konkurrierenden Sender zugute kämen. Demnach sei von den Kurzberichterstattern ein angemessenes Entgelt an den Veranstalter zu zahlen. Diese Vergütung dürfe aber nicht so hoch sein, dass sie zu einer Aushöhlung des Rechts auf Berichterstattung führe.

Eine weitere Bedingung stellt klar: Die Kurzberichterstattung darf nicht vor der Ausübung des vertraglich begründeten Übertragungsrecht stattfinden, wenn der Inhaber der Übertragungsrechte eine Karenzzeit einzuhalten hat.

Inzwischen sind im Rundfunkstaatsvertrag die Vorgaben aus Karlsruhe umgesetzt. Er sagt nun aus, dass der Veranstalter für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Ereignisse ein billiges Entgelt verlangen kann. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist aber rechtlich noch ungeklärt, weil noch kein Streit darüber durch alle Instanzen geführt wurde.