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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Welche Fristen gibt es?

1. Unverzügliche Zuleitung

Die Gegendarstellung muss dem Verlag oder dem verantwortlichen Redakteur unverzüglich zugeleitet werden – sonst entfällt die Abdruckverpflichtung. Der Betroffene muss „ohne schuldhaftes Zögern“ handeln. Allerdings beginnt die Frist hierfür nicht mit dem Datum der Veröffentlichung. Es kommt darauf an, wann der Betroffene erstmalig Kenntnis von der Berichterstattung erhalten hat.

Früher hieß es: Der Anspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme geltend zu machen. Das gilt in dieser Form nicht mehr. Man kann allerdings sagen: Wird dieser Zeitrahmen eingehalten, ist die Zuleitung jedenfalls nicht verspätet. Braucht der Betroffene länger, muss er Gründe dafür nennen.

Die meisten Landespressegesetze enthalten eine absolute Ausschlussfrist: Wenn die Gegendarstellung nicht binnen drei Monaten nach dem erstmaligen Erscheinen des Artikels oder der Ausstrahlung der Sendung zugeleitet ist, entfällt der Anspruch. Bei den Rundfunkanstalten ist die Frist oft kürzer bemessen. Wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Frist davon erfährt, hat er Pech gehabt.

In Bayern und Hessen sowie im Anwendungsbereich einzelner rundfunkrechtlichen Bestimmungen gilt statt der Dreimonatsfrist die sogenannte Aktualitätsgrenze. Damit ist ein Zeitraum nicht generell festgelegt, sondern dem Urteil der Richter überlassen. Er ist bei einem täglich oder wöchentlich erscheinenden Objekt kürzer als bei einem Monatsmagazin und kann bis zu mehreren Monaten dauern. Auch hier liegt in der Praxis die Obergrenze bei drei Monaten.

2. Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs

Das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs muss der Betroffene nicht sofort einleiten. Er kann aber auch nicht allzu lange abwarten, ob seine Gegendarstellung nicht doch irgendwann veröffentlicht wird. Geht er mit dem Begehren auf einstweilige Verfügung erst Monate später zum Gericht, muss er sich sagen lassen, dass der Anspruch verwirkt ist. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zwei Monate nach Zuleitung der Gegendarstellung hat bereits zur Zurückweisung eines Anspruchs geführt. In Bayern gilt generell – also auch für das Verfahren – die Aktualitätsgrenze.