Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Wie weit reicht die einmal erteilte Einwilligung?

Freie Fotografen neigen dazu, mit der erteilten Einwilligung recht großzügig umzugehen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, z.B. die Einwilligung für eine Veröffentlichung in der Zeitung einfach auf ein anderes Medium zu übertragen. Die Zweckbestimmung des Fotos spielt eine wichtige Rolle für die Tragweite und den Umfang der Einwilligung.

Ist der Veröffentlichungszweck nicht ausdrücklich vereinbart, so wird ihn gegebenenfalls das Gericht aus den Umständen erschließen, die bei der Erteilung der Einwilligung vorlagen.
In diesem Sinne ist beim Griff ins Fotoarchiv Vorsicht angebracht:

  • Wer sich bei einer Passantenbefragung der Zeitung in der Fußgängerzone hat fotografieren lassen, hat sich deshalb nicht automatisch damit einverstanden erklärt, auf einem Werbeplakat der Zeitung aufzutauchen.
  • Eine junge Frau, die sich spärlich bekleidet für einen Bericht über Freizeitvergnügen im Sommer ablichten ließ, muss es nicht hinnehmen, wenn ihr Foto später ungefragt eine Reportage über das Sexualverhalten junger Leute bebildet.
  • Und ein junger Mann mit unkonventionellem Äußeren, der im Zusammenhang mit dem Bericht über ein Jugendzentrum fotografiert wurde, muss nicht damit rechnen, dass sein Bild im Rahmen einer Berichterstattung über Drogenprobleme oder politische Extremisten auftaucht.

Sollen Fotos für Werbezwecke verwendet werden, muss dies beim Einholen der Einwilligung deutlich gemacht werden.

Diese Frage ist keineswegs nur das Problem des Fotografen: Die Redaktion muss das Vorliegen der Einwilligung und deren Umfang prüfen. Wenn sie sich beim Erwerb der Rechte vom Fotografen ausdrücklich zusichern lässt, dass die Einwilligung der Abgebildeten vorliegt, erwirbt sie damit Regressansprüche gegen den Fotografen. Vor Ansprüchen der Abgebildeten schützt sie das jedoch nicht.

Auch Fotos, die eine Agentur zur Verfügung stellt, können nicht für jeden beliebigen Zweck ohne Rückfrage verwendet werden.