Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Wieviel Sorgfalt muss sein?

Der Anzeigenleiter muss den Inhalt von Anzeigen auf ihre Zulässigkeit prüfen. Dabei fordert die Rechtsprechung von ihm aber nicht das gleiche Maß an Sorgfalt, das der verantwortliche Redakteur im redaktionellen Teil aufbringen muss. Die Richter stellen ganz realistisch in Rechnung, dass eine akribische Detailprüfung vor allem bei der Flut von Kleinanzeigen in den Tageszeitungen praktisch nicht zu bewältigen wäre.

Bei Geschäftsanzeigen kann zudem generell die nötige rechtliche Sachkunde von den Mitarbeitern eines Verlagen nicht erwartet werden – beispielsweise bei schwierigen wettbewerbsrechtlichen Fragen: Was ist bereits sittenwidrig nach § 1 UWG und was ist noch erlaubt? Und so weltfremd sind Richter nicht, dass sie ignorieren würden, ein wie schnelles Geschäft das Anzeigenwesen ist. Da kann nicht ständig ein Anwalt hinzu gezogen werden.

Daher gilt die Verbreitung von Anzeigen „herkömmlichen Inhalts“ durch die Medien im allgemeinen nicht als „tatbestandsmäßig im Sinne der deliktsrechtlichen Bestimmungen“. Das bedeutet: Wer sich durch ihren Inhalt verletzt fühlt, muss sich mit seinen Ansprüchen an den Inserenten halten und nicht an den Verlag.

Das kann allerdings ganz anders aussehen, wenn beispielsweise der Verlag schon einmal auf die Wettbewerbswidrigkeit einer von ihnen veröffentlichten Anzeige außergerichtlich hingewiesen wurde.

Ein Haftungsentlastung gibt es zudem durch das sogenannte Presseprivileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz UWG: danach haften bei irreführender Werbung periodisch erscheinende Medien auf Schadenersatz nur, wenn ihnen die Unwahrheit oder der irreführende Charakter der Werbeaussage bekannt war.