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Online Lexikon Presserecht

Presseprivileg

Der Begriff Presseprivileg (auch Medienprivileg) kommt aus dem Datenschutzrecht: § 41 BDSG enthält nämlich Sonderregelungen für die Presse. Danach haben die Länder „in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5,9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.“

Diese Bestimmung nimmt also die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Verwendung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen aus. Sie zielt darauf ab, den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit den besonderen grundrechtlichen Gewährleistungen für die Medien in Einklang zu bringen. Zur Sicherung der in Art. 5 Abs.1 GG gewährleisteten Pressefreiheit wird der Datenschutz für den Bürger eingeschränkt: Verarbeitet ein Unternehmen bzw. ein Hilfsunternehmen von Presse, Film und Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken, kommen dem Betroffenen die sonst üblichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung und Schadensersatz nach dem BDSG nicht zu.

Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Presse hängt auch nicht davon ab, dass sie erlaubt ist oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Das Presseunternehmen hat weder einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen noch unterliegt es einer behördlichen Aufsicht nach § 38 BDSG. Es muss jedoch das Datengeheimnis gewahrt sein (§ 5 BDSG) und es müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Grenzen des § 41 BDSG und die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG zu gewährleisten (§ 9 BDSG).

Die zu kommerziellen oder administrativen Zwecken verarbeiteten Daten (Bezieher-, Abonnenten-, Gebührenzahler- und Lieferantendateien, Anzeigenverwaltung) sind dagegen vom BDSG voll erfasst. Das gilt auch für die Honorar- und Lizenzverwaltungsdaten. Auch wenn sich ihnen Hinweise auf redaktionelle Tätigkeiten ergeben können, liegt doch der Zweck dieser Datenverarbeitung nicht in der redaktionell-inhaltlichen Vorbereitung einer Medienproduktion, sondern in den administrativen bzw. kaufmännischen Belangen des Medienunternehmens.

§ 41 BDSG enthält keine genaueren Vorgaben, die die Unternehmen direkt binden. Dies wird mit der Zuständigkeit der Länder für das Presserecht begründet. Dementsprechend hat sich der Bund auf die Ausübung seiner Kompetenz zur Rahmengesetzgebung beschränkt.

Nicht jede meinungsbildende bzw. journalistisch-redaktionelle oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten bei Mediendiensten im Internet ist privilegiert, sondern nur solche Angebote, die von Unternehmen verantwortet werden, die in § 41 BDSG ausdrücklich genannt sind, nämlich Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse. Die Privilegierung greift nur für diejenigen Inhalte, für die die privilegierten Unternehmen selbst verantwortlich sind. Dementsprechend können sich Unternehmen, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten oder nur den Zugang zu diesen vermitteln, nicht auf das Medienprivileg berufen.

Inzwischen hat der Deutsche Presserat in seinem Pressekodex Regeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten (Redaktionsdatenschutz) aufgestellt und eine Beschwerdeordnung verabschiedet. Diese Regelungen sind im Rahmen der Selbstkontrolle für die angeschlossenen Medienunternehmen bindend.