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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Recht am gesprochenen Wort

Jeder Mensch hat das verfassungsrechtlich verbriefte Recht, seine Worte im Umgang mit anderen frei zu wählen und selbst darüber zu entscheiden, wem seine Worte und Aussagen bekannt werden sollen. Vertreter der Medien müssen dies respektieren.

Deshalb hat das Recht der Medien, die mündlichen Äußerungen von Menschen aufzuzeichnen und in ihrer Berichterstattung wiederzugeben, klare Grenzen:

1. Jede unbefugte Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist verboten und wird nach § 201 StGB bestraft. Dasselbe gilt für die Verwendung und die Weiterleitung solcher, also unbefugter Aufnahmen.
2. Auch auf öffentlichen Veranstaltungen, d.h. bei nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenztem Zuhörerkreis, kann der Journalist nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das gesprochene Wort mitgeschnitten werden darf. Auch hier ist eine besondere Einwilligung erforderlich, die allerdings auch konkludent erteilt werden kann – z.B. wenn ein Redner angesichts vorgehaltener Mikrofone der Aufzeichnung nicht widerspricht.

3. Das bloße Belauschen von Äußerungen und Gesprächen z.B. über eine Mithöranlage ist zwar nicht strafbar, auf jeden Fall aber ein unzulässiger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

4. Was ein Mensch in privaten Gesprächen von sich gibt, darf grundsätzlich nicht veröffentlicht werden – auch wenn ein Journalist Teilnehmer oder Augen- und Ohrenzeuge des Gesprächs ist. Erst wenn der Journalist sich gegenüber dem Gesprächspartner unter Nennung seines Mediums als Berichterstatter zu erkennen gegeben hat, kann er davon ausgehen, dass die Äußerungen zitierfähig sind.

5. Auch wenn ein Gesprächspartner in das Gespräch mit dem Journalisten oder in eine Aufzeichnung einwilligt, kann er verlangen, wörtlich wiedergegebene Zitate vor der Veröffentlichung zu sehen und freizugeben. Handelt es sich um ein Interview, bezieht sich dieses Autorisierungsrecht auf den gesamten Text des Interviews.

Die Veröffentlichung von per Tonband oder durch eine Abhöreinrichtung unrechtmäßig aufgezeichneter Äußerungen ist nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem „wesentlichen Inhalt“ nach verboten.

Ausnahmen

Ausnahmen gelten bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, insbesondere wenn ein überragendes öffentliches Interesse an der unbefugt erlangten Information besteht. In diesem Fall hat eine Abwägung zu erfolgen zwischen der Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung einerseits und den Nachteilen, die mit dem Rechtsbruch für den Betroffenen verbunden sind, andererseits. Nur bei eindeutigem Überwiegen des öffentlichen Interesses hat die Pressefreiheit dem Recht am gesprochenen Wort vorzugehen.

Anderweitig mitgehörte Äußerungen unterliegen einem Verwertungsverbot in dem Sinne, dass sie nicht als Zitat wiedergegeben werden dürfen. Daraus gewonnene Informationen können allerdings unter Verzicht auf die Zitatform dann verbreitet werden, wenn es durch ein Informationsinteresse der Bevölkerung gerechtfertig erscheint.