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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Aus der Rechtsprechung

BVerfG NJW 99, 1322 :

„sind sie (die Sorgfaltspflichten) eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerungen als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommt…. Wirkt die Beeinträchtigung des von der Äußerung Betroffenen fort, kann dieser eine Richtigstellung verlangen.“

BVerfG AfP 00/351

Außerhalb des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 GG liegen nur unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Gegenüber im Äußerungszeitpunkt rechtmäßigen Tatsachenbehauptungen, insbesondere bei herabsetzenden Behauptungen über Dritte, die nicht dem eigenen Erfahrungsbereich des Äußernden entstammen, gibt es, wenn die Sorgfaltspflicht eingehalten ist, keinen Widerruf, keine Bestrafung und keinen Schadensersatz.

BGH AfP 00,167:

Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Artikel 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen…. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann Vorrang, wenn die ……… Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf und Schadensersatz nicht in Betracht kommen.

BVerfG AfP 03/539 (Fall Schröder Haare)

Presseagenturen trifft in gleichem Umfang Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der verbreiteten Nachricht wie andere Presseunternehmen auch.

BVerfG AfP 04/47

Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nur dann aus dem Schutzbereich des Art. 5 GG heraus, wenn die Unwahrheit zum Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Anspruch auf Widerruf, wenn der Äußernde seine Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat.