Online Lexikon Presserecht
Verfolgung auf Antrag
Bei der Mehrzahl der Presseinhaltsdelikt werden auf Antrag des Verletzten verfolgt. Das gilt vor allem für die gesamte Gruppe der Beleidigungsdelikte der §§185 ff StGB. Ausnahme: Vergehen nach § 194 Abs. l Satz 2 StGB, das sind Beleidigungstatbestände gegenüber Angehörigen von Gruppen, die unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- oder Willkürherrschaft verfolgt wurden. Sie werden von Amts wegen verfolgt, sofern sie durch die Medien begangen werden. Gleiches gilt nach § 194 Abs. 2, 2 StGB bei der öffentlichen Beleidigung von verstorbenen Opfern derartiger Regime, sofern die Beleidigung mit ihrer Opferrolle zusammenhängt.
Strafantrag stellen darf der Verletzte, nach seinem Tode der Ehegatte und die Kinder, sofern diese nicht vorhanden sein sollten, unter Umständen auch Eltern, Geschwister und Enkel.
Bei Beleidigung von Amtsträgern oder Soldaten der Bundeswehr steht das Strafantragsrecht auch dem Dienstvorgesetzten, bei Angehörigen von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung dem jeweiligen Behördenleiter zu.
Beleidigungsdelikte zum Nachteil der Bundes- oder einer Landesregierung bzw. eines ihrer Mitglieder können nur auf Antrag der betroffenen Regierung verfolgt werden. Wird ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft beleidigt, braucht es eine Ermächtigung der betroffenen Körperschaft zur Strafverfolgung.
Entsprechendes gilt bei den Tatbeständen der Verunglimpfung des Bundespräsidenten oder von Verfassungsorganen nach §§ 90, 90 a StGB. Sie dürfen nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten bzw. des betroffenen Verfassungsorgans verfolgt werden. Strafanzeigen von Bürgern gegen solche angeblich beleidigende Beiträge sind damit rechtlich unbeachtlich.