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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Aus der Rechtsprechung

BVerfG NJW 99, 1322 Fall Hellwein:

„…sind sie (die Sorgfaltspflichten) eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerungen als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass wieder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommt…. Wirkt wie die Beeinträchtigung des von der Äußerung Betroffenen fort, kann dieser eine Richtigstellung verlangen.“

BGH AfP 00,167 Namensnennung

Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Artikel 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen…. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann Vorrang, wenn die ……… Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf und Schadensersatz nicht in Betracht kommen.