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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Aus der Rechtsprechung

AfP00/559
BverfG: Einsicht der Presse in das Grundbuch: das dargelegte Informationsinteresse der Presse ist berechtigtes Interesse i.S. des § 12 GBO und muss als solches nach Prüfung ihres Bestehens ohne eigene Bewertung dem Einsichtsersuchen zu Grunde gelegt werden. Wenn die Einsichtnahme geeignet ist, dem Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen, hat eine Abwägung mit den Interessen des Eingetragenen oder seine Anhörung zu unterbleiben.
00/566
BverfG: Einsicht der Presse in das Grundbuch: Es reicht nicht aus, dass die Presse allgemein in einer bestimmten Angelegenheit recherchiert. Erforderlich ist stets die Angabe des konkreten Bezuges des Rechercheinteresses zu dem jeweils in Rede stehenden Grundstück. Der landesrechtlich Auskunftsanspruch kann die bundesrechtliche Bestimmung des § 12 GBO nicht ersetzen.
AfP 00/594
VG Berlin: Für Streitigkeiten wegen der Erteilung einer behördlichen Auskunft über den Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben; der Auskunftsanspruch kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob das Presseorgan die erteilte Auskunft unverändert veröffentlichen darf. Die Verantwortung dafür liegt allein bei der Presse.
AfP 01/218
OLG Köln: Ein Sportverein, der sich selbst in der Öffentlichkeit darstellt, hat eine kritische Würdigung seiner Tätigkeit oder eine kritische Berichterstattung über einzelne Spieler, den jeweiligen Trainer oder die Vereinsführung hinzunehmen und kam eine unliebsame Berichterstattung nicht durch ein Haus- oder Stadionverbot für einzelne Journalisten sanktionieren. Ein betroffener Journalist kann einen Anspruch gegen den Verein auf gleiche Teilhabe an Informationsmöglichkeiten über den Verein haben wie andere Journalisten auch.
AfP 01/340
AG Lichtenberg: Als Darlegung des berechtigten Interesses für eine Grundbucheinsicht hat die Presse ihr Informationsinteresse derart konkret darzulegen, dass das Grundbuchamt prüfen kann, ob die Einsichtnahme geeignet ist, dem Informationsinteresse Rechnung zu tragen.
AfP 02/39
KG: Die Presse kamen grundsätzlich keine überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht einschließlich der Abteilung und II und III geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte des Grundstückseigentümers Person der Zeitgeschichte ist und das Ehepaar seine Privatsphäre in der Vergangenheit in erheblichem Umfang der Allgemeinheit geöffnet hat.
AfP 02/61
LG Berlin: Auch ein Informationsdienst, der sich nur an einem begrenzten Personenkreis richtet und möglicherweise keine wissenschaftliche, sondern eine einseitige politische Ausrichtung aufweist, hat Anspruch auf Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften. Bei der Überprüfung eines Anspruchs auf Urteilsübersendung kann die Veröffentlichungswürdigkeit aus Sicht der verpflichteten Behörde keine Rolle spielen. Auch ein erhöhte Aufwand für die Anonymisierung der Entscheidung steht dem Anspruch nicht entgegen, da sie bei der Kostenfolge berücksichtigt werden kann.
AfP 02/76
VG Berlin
Fall Kohl 1. Instanz Informationsanspruch
AfP 02/264
BverwG: Fall Kohl Rev. Zu 2002/76
Dazu: AfP 02/321 Journalisten bekommen Zugang zu Stasiunterlagen Prominenter.
AfP 02/349
OVG NRW: Verweigert die Staatsanwaltschaft einem Vertreter der Presse die Einsicht in Ermittlungsakten, so ist dies eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, über deren Rechtmäßigkeit die ordentlichen Gerichte zu befinden haben.
AfP 02/360
VG Cottbus: Zum Anspruch der Presse auf Einsicht in ein städtisches Gutachten: Das Auskunftsrecht der Presse ist nicht abhängig davon, dass der Anspruchsteller hierfür eine formelle Begründung gibt. Aufgrund der Tatsache, dass eine Behörde verpflichtet ist, eine Anfrage vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, kann sich der Auskunftsanspruch dann zu einem Anspruch zur Einsichtnahme in Unterlagen der Behörde verdichten, wenn die begehrte Auskunft nur durch eine Einsichtnahme in diese Unterlagen selbst vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden kann.