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Online Lexikon Presserecht

Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit des ordentlichen Gerichtsverfahrens kann auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dann ist auch der Gerichtsberichterstatter vor der Tür, da die freie Gerichtsberichterstattung nur für öffentliche Gerichtsverfahren gilt.

Außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen

  • bei ehrengerichtlichen Verfahren gegen Angehörige bestimmter Berufsstände,
  • bei Disziplinarverfahren gegen Beamte (§73 Bundesdisziplinarordnung) und Soldaten (§101 Wehrdisziplinarordnung), soweit diese nicht die Herstellung der Öffentlichkeit beantragen.
  • Im Interesse anderer Rechtsgüter gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit weiterhin nicht in Jugendstrafsachen (§ 48 Jugendgerichtsgesetz),
  • im überwiegenden Teil der Familiensachen (Ehesachen, vgl. § 170 GVG).

Bei öffentlichen Gerichtsverfahren kann die Öffentlichkeit (damit der Gerichtsberichterstatter) für die Verhandlung oder einen Teil ausgeschlossen werden. Das ist möglich

  • zum Schutz von Persönlichkeitsrechten (§ 171b GVG);
  • bei Gefährdung der Staatssicherheit,
  • der öffentlichen Ordnung,
  • für Leib oder Leben des Angeklagten oder eines Zeugen,
  • der Sittlichkeit,
  • bei Gefährdung schutzbedürftiger Interessen wie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, Erfindungsgeheimnissen, Steuergeheimnissen und allgemein den in den §§201-205 StGB geschützten Geheimnissen (vgl. § 172 GVG).

Bei der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit muss das Gericht eine Güterabwägung anhand der Umstände des Einzelfalles vornehmen, denn es beschränkt damit die Informationsmöglichkeiten der Medien. Insbesondere muss es die Bestimmung des § 175 Abs. 2 GVG zu beachten, wonach auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnen Personen, auch Vertreter der Medien, die Teilnahme an der Verhandlung gestattet werden kann. Soweit ein Berichterstatter bei der nicht öffentlichen Verhandlung anwesend sein darf, darf er über die fraglichen Inhalte nicht berichten.

Das Gericht kann auch eine eingeschränkte Öffentlichkeit herstellen und hinsichtlich der darin erörterten Angelegenheiten nach § 174 Abs. 3, 1 GVG zur Geheimhaltung verpflichten. Dieser Geheimhaltungspflicht gilt dann auch für Vertreter der Presse. Ihre Verletzung ist nach § 353 d Nr. 2 StGB strafbar.