Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Datenschutzgesetz

Die Vorschriften des Datenschutzes, niedergelegt im Bundesdatenschutzgesetz, binden nicht nur Behörden und andere öffentliche Stellen. Sie verpflichten auch natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen aller Art, die personenbezogene Daten verarbeiten (= erfassen, verändern, löschen und übermitteln von Daten aus Dateien).

Die Datenspeicherung ist im privaten Bereich uneingeschränkt möglich, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und nicht automatisiert erfasst werden. Nicht uneingeschränkt darf man Daten weitergeben.

Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, sondern z.B. direkt erfragt oder in Vertragsformularen erhoben werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des Betroffenen (Vertrag) gespeichert werden.

Das Gesetz gibt den Betroffenen zahlreiche Rechte: Sie haben Anspruch,

  • Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten sowie
  • auf Berichtigung, Sperrung, Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise gespeicherter Daten.

Allen, die Daten speichern und bearbeiten, legt das Gesetz umfangreiche Pflichten auf: Sie müssen

  • jeden Missbrauch von Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen ausschließen,
  • in der Datenverarbeitung tätige Personen auf den Schutz des Datengeheimnisses verpflichten.
  • Das Medienprivileg im Datenschutz

Rundfunkanstalten und Zeitungsverlage verfügen über umfangreiches Informationsmaterial, das sie für ihre Berichterstattung sammeln, auswerten und veröffentlichen. Für diesen Bereich der Datenverarbeitung, der zu der sogenannten journalistisch-redaktionellen Tätigkeit der Medien gehört, sind die Datenschutzgesetze nur eingeschränkt anwendbar. Denn das Grundgesetz garantiert in Art.5 Abs.1 Grundgesetz die Freiheit der Presse und der Rundfunkberichterstattung, die für die demokratische Willensbildung unabdingbar ist.