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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Verweigern staatliche Stellen eine verlangte Auskunft, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Mittel. Der Verlag oder der Rundfunkprogrammanbieter kann vor dem Verwaltungsgericht eine allgemeine Leistungsklage anstrengen. Wenn der Anspruch sich gegen Gerichte oder Staatsanwaltschaften richtet, sind im Verfahren nach § 23 EGGVG die Oberlandesgerichte zuständig.

Das gilt auch, wenn sich die Klage gegen privatrechtlich verfasste Gesellschaften richtet, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist nämlich nicht nur von der Rechtsform der Beteiligten abhängig, sondern auch von der Natur des geltend gemachten Anspruchs.

In der Praxis sind Klagen aber vergleichsweise selten. Bei Konflikten streben die Beteiligten eher nach einem Kompromiss. Aus der sicht der Redaktionen verständlich: die Aussicht auf einen langwierigen Rechtsstreit schreckt eher ab, weil die Information in Erfolgsfall nicht mehr aktuell sein wird.

Einstweilige Anordnung zulässig?

Tatsächlich ist die Frage ungeklärt, ob angesichts des Aktualitätsbedürfnisses der Medien und der langen Verfahren vor Gericht die Möglichkeit besteht, den Auskunftsanspruch durch Antrag auf eine einstweilige Anordnung geltend zu machen. Das könnte manchmal binnen Stunden, maximal aber binnen weniger Tage zu einem Ergebnis führen.

Gegen diesen Weg spricht ein verfahrensrechtlicher Grundsatz: einstweilige gerichtliche Maßnahmen kommen nur zur Sicherung eines bestehenden Zustandes in Frage. Die einstweilige Anordnung, eine Auskunft zu erteilen, bedeutet aber bereits die nicht rücknehmbare Erfüllung des Anspruchs.

Unter Berücksichtigung des hohen verfassungsrechtlichen Stellenwerts jedoch, den die Pressefreiheit und der Auskunftsanspruch der Medien gegenüber staatlichen Behörden in einnehmen, muss nach Ansicht vieler Presserechtsexperten auch für den Informationsanspruch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes prinzipiell anerkannt werden. Den Medien muss der Weg, ihren Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung kurzfristig gerichtlich durchzusetzen, jedenfalls in Fällen großer Eilbedürftigkeit und eines erheblichen Öffentlichkeitswerts offen stehen.