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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Gegendarstellung im Internet

Journalistisch-redaktionelle Angebote nach § 10 Abs.3 MDStV sind dazu verpflichtet, Gegendarstellungen zu veröffentlichen (§ 14 MDStV). Auch die Gegendarstellung auf Werbung und Anzeigen ist zulässig.
Als Adressat des Gegendarstellungsanspruches legt § 14 Abs. 1 Satz 1 MDStV den Anbieter des Mediendienstes fest. Dabei gilt der Grundsatz der Periodizität: Gegendarstellungen können nur von Anbietern journalistisch-redaktioneller Angebote beansprucht werden, die in periodischer Folge erscheinen, d.h. in bestimmten Abständen redaktionell aktualisiert werden. Dies hat das LG Düsseldorf bestätigt. Homepages sind damit nicht verpflichtet, Gegendarstellungen zu bringen.
Ort der Gegendarstellung
Die Gegendarstellung ist ohne Weglassungen und Einfügungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung und in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Ist die Tatsachenbehauptung nicht mehr im Angebot, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 MDStV die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange zu veröffentlichen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Der Grad der Wahrnehmbarkeit muss dem der beanstandeten Meldung entsprechen, d.h. die Gegendarstellung muss auf der Einstiegsseite platziert werden, wenn die Erstmitteilung dort platziert war. War die Erstmitteilung im zuerst sichtbaren Bildschirminhalt, darf auch die Gegendarstellung nicht im erst durch Scrollen sichtbar werdenden Teil einer Seite platzieren sein.
Nicht geklärt ist bislang, ob es ausreicht, an der Stelle, wo eine Gegendarstellung zu platzieren ist, einen Hyperlink mit dem Text „Gegendarstellung“ zu setzen, oder ob die Gegendarstellung dort selbst bereit gestellt werden muss. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 MDStV spricht von einer „unmittelbaren Verknüpfung“.

Fristen
Die Gegendarstellung muss unverzüglich zugeleitet werden, jedoch spätestens

  • 6 Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Textes im Internet
  • jedenfalls aber 3 Monate nach der erstmaligen Einstellung des beanstandeten Textes.

Formvorschriften
Wie im Presserecht ist die Schriftform und die eigenhändige Unterschrift des Betroffenen (bzw. seines gesetzlichen Vertreters) notwendig.
Gerichtliche Geltendmachung
Hier wird entsprechend dem Presserecht verfahren – die landrechtlichen Besonderheiten sind zu beachten.
Dauer der Gegendarstellung
Die Gegendarstellung ist solange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Redaktionsschwanz
Eine Erwiderung auf die Darstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken, z.B. die Information darüber, dass die Gegendarstellung nach dem Gesetz veröffentlicht werden muss und die Redaktion bei ihrer Darstellung bleibt. Eine Erwiderung darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft (verlinkt) werden.