Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland

Der Informationsanspruch der Bürger besteht grundsätzlich gegenüber allen Stellen der Exekutive, also gegenüber Behörden auf kommunaler-, Bezirks- oder Landesebene, teilweise auch gegenüber Einrichtungen der Judikative und Legislative. Ausgenommen sind in der Regel der Landtag als Legislativorgan und die Organe der Rechtspflege, also Gerichte und die Staatsanwaltschaft, soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden.
Die Informationsfreiheitsgesetze eröffnen jeder natürlichen und juristischen Person, also einzelnen Bürger, aber auch rechtsfähigen Vereine, Gesellschaften und Stiftungen sowie Wirtschaftsunternehmen einen Informationszugang z.B. die Akteneinsicht, die Erteilung von Auskünften oder die Anfertigung von Kopien. Voraussetzung ist nur, dass mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) ein Antrag gestellt wird. Eine Begründung bedarf es nicht.
Der Aufwand der Behörden soll im Rahmen bleiben. Sie müssen Informationen nicht mit viel Aufwand zusammensuchen und auch nur bei ihnen tatsächlich vorhandene Informationen herausgeben, sonst geht der Antrag ins Leere. Keine Rolle spielt, ob eine Behörde die verlangte Information aufgrund ihrer Aufgaben eigentlich haben sollte.
Bestimmte öffentliche und private Belange können der Information im Wege stehen. Beispielsweise dann, wenn die Veröffentlichung von Informationen eine wirksame Rechtsdurchsetzung vereiteln oder den behördlichen Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde. Als private Belange sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen und personenbezogene Daten einzelner Bürger geschützt.
Der Umgang mit Informationen über einzelne Bürger unterliegt den datenschutzrechtlichen Vorgaben, d.h. sie sind prinzipiell geschützt. Dieser Schutz kann aber zurücktreten, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder auch eines Einzelnen für wichtiger befunden wird. Dann muss der Betroffene vorher informiert werden und Gelegenheit erhalten, sich zu äußern und ggf. gegen die Weitergabe seiner Daten juristisch vorzugehen.
Die Information ist nicht kostenlos, da die Bearbeitung der Anträge häufig mit einem erheblichen Verwaltungs- und Personalaufwand verbunden ist. Für Auskünfte, die Gewährung der Akteneinsicht oder die Anfertigung von Kopien werden Verwaltungsgebühren oder Erstattung von Auslagen fällig.
Wenn Bürger sich in ihrer Informationsfreiheit beeinträchtigt fühlen, können sie sich an die Datenschutzbeauftragten bzw. –behörden wenden. Sie beraten und unterstützten Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Informationszugangsrechte. Im Streitfall werden sie quasi als außergerichtliche Schiedsstelle tätig. Naütrlich sind auch Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen möglich (Widerspruch, Klage zum Verwaltungsgericht).