Online Lexikon Presserecht
Nichterfüllung der Abdruckpflicht
Entspricht der „Redaktionsschwanz“ den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht, so ist die Abdruckpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Die Folge:
1. Der Betroffene kann erneut die Veröffentlichung verlangen. Dieser Anspruch ist im Wege des Erzwingungsverfahrens gemäß §888 ZPO durchsetzbar.
2. Unter Umständen wird ein Bußgeld verhängt. Denn in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Saarland wird eine unzulässige Glossierung als Ordnungswidrigkeit geahndet.