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Online Lexikon Presserecht

Rechtliche Folgen der Beleidigung

Rechtliche Folgen der Beleidigung
Die Beleidigung ist eine Straftat, die mit normalerweise mit einer Geldstrafe, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden wird. Sie wird nur verfolgt, wenn der Beleidigte bzw. ein gesetzlicher Vertreter (bei Amtsträgern auch der jeweilige Dienstvorgesetzte) einen Strafantrag stellt. Der Staatsanwalt wird von sich aus tätig, wenn Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft öffentlich – in Bild, Ton und Schrift, Versammlungen oder im Rundfunk – beleidigt worden sind und der Verletzte der Strafverfolgung nicht widerspricht (§ 194 StGB).
Die Beleidigung durch ein Medium ist jedenfalls „öffentlich begangen“ worden. Deshalb kann die Zeitung, Zeitschrift oder der Rundfunkanbieter außerdem zur Veröffentlichung der Verurteilung verurteilt werden (§ 200 StGB).
Neben der strafrechtlichen Verfolgung oder statt ihrer kann der Beleidigte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:

  • Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Berichtigung bei Tatsachenbehauptungen,
  • die Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Ersatz immateriellen Schadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 StGB.