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Online Lexikon Presserecht

Schutz gegen falsche Tatsachenbehauptungen

§ 824 BGB eröffnet dem Unternehmer Schutz dagegen, dass falscher Tatsachenbehauptungen in Umlauf gebracht werden, die geeignet sind, den Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für sein Fortkommen herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn der Verbreiter „die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss“.
Diese zivilrechtliche Bestimmung ergänzt also die strafrechtliche Drohung des § 187 StGB, der allerdings nur bei einer Verbreitung wider besseres Wissen greift. § 824 BGB erfasst jede Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes. Dieser Schutz ist allerdings unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob es sich um eine Verbreitung in Kenntnis der Unwahrheit oder in Unkenntnis derselben handelt.
In Absatz 2 heißt es nämlich: „Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung daran ein berechtigtes Interesse hat.“
Wer wissentlich unwahre Behauptungen verbreitet, bleibt natürlich voll in der Schadensersatzpflicht.
Der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung bzw. auf Veröffentlichung eines Widerrufs bleibt natürlich in jedem Fall bestehen. Immerhin wird durch die Haftungsfreistellung das Risiko der Medien deutlich eingeschränkt. Prinzipiell gilt nämlich eine uneingeschränkte Verbeiterhaftung. Es entlastet also nicht, wenn die Tatsachenbehauptung von einem Dritten aufgestellt und auch also solche kenntlich gemacht wurde.
§ 824 BGB schützt nicht vor der Verbreitung von Meinungsäußerungen und Bewertungen, die sich auf ein Unternehmen oder seine Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Die Rechtsprechung neigt dazu, mit der Annahme von Tatsachenbehauptungen zurückhaltend zu sein- wohl in der Absicht, das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit auch im wirtschaftlichen Bereich zu festigen.
Auch eindeutige Tatsachenbehauptungen führen nicht in jedem Fall zu Ansprüchen aus § 824 BGB. Ein wichtiges Kritierium ist die Unmittelbarkeit bzw. die Betriebsbezogenheit des Eingriffs: Die Rechtsprechung will nur dem Schutz angedeihen lassen, der in einer verbreiteten Behauptung konkret genannt ist oder dessen Verhältnisse, Betätigung oder gewerbliche Leistungen in enger Beziehung zu der Behauptung stehen.
Danach genügt es nicht, wenn fehlerhafte Behauptungen über die Produkte einer ganzen Branche allgemein aufgestellt werden. Der einzelne Hersteller eines solchen Produkt kann daraus keinen Anspruch aus § 824 BGB ableitet, wenn er nicht in dem Bericht konkret genannt ist.