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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Schutz nicht nur im privaten Wohnbereich

In räumlicher Hinsicht ist der Schutz der Privatsphäre nicht auf den Wohnungs- oder Hausbereich beschränkt. Er kann sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf den Besuch eines Restaurants oder einen Spaziergang im Park erstrecken, falls sich der Betroffene in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er erkennbar für sich allein sein will und sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der Öffentlichkeit nicht tun würde.
Auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens haben ein Recht darauf, sich zu entspannen und sich gehen zu lassen, ohne durch Medien beobachtet zu sein. Und das nicht nur in den eigenen vier Wänden oder in der Abgeschiedenheit des sichtgeschützten Gartens. Das haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht gleichermaßen klar gestellt.
Der Schutz der Privatsphäre von Betroffenen erstreckt sich über den eigenen Wohnbereich hinaus auf Örtlichkeiten und Situationen, „in denen er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in denen er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde“. Ausschlaggebend ist für die Rechtsprechung, „ob der Betroffene eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründeter maßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein“.
Dies schränkt die Berichterstattungsfreiheit gegenüber der früheren Rechtslage deutlich ein. Es bleibt aber dabei: Wenn eine prominente oder in der Öffentlichkeit stehende Person zum Einkauf in einen Supermarkt geht, am öffentlichen Strand badet oder das Theater besucht, dürfen die Medien darüber berichten und ihre Berichte mit Fotos versehen. Auftritte und Handlungen in der Öffentlichkeit sind auch weiterhin Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses.