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Sprachencharta

Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ist am 1. Januar 1999 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Ratifiziert wurde die Charta außer von Deutschland bislang auch von Finnland, Kroatien, Liechtenstein, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und Ungarn. Weitere 21 Staaten des Europarats haben die Charta gezeichnet.

Mit der Charta werden traditionell in einem Vertragsstaat gesprochene Regional- oder Minderheitensprachen als bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert. Geschützt wird zum einen das Recht, im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit eine Regional- oder Minderheitensprache zu benutzen. Zum anderen enthält die Charta Verpflichtungen, Gelegenheiten für die Benutzung von Regional- oder Minderheitensprachen zu schaffen oder zuerhalten.

Bund und Länder gewährleisten einen Schutz gemäß Teil III der Charta mit mindestens 35 aus einem Katalog von Schutzmaßnahmen ausgewählten konkreten Verpflichtungen für die Minderheitensprachen Dänisch, Ober- und Niedersorbisch sowie Nord- und Saterfriesisch in ihrem Sprachgebiet und die Regionalsprache Niederdeutsch (in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein). Da die deutschen Sinti und Roma stärker zerstreut leben, wird die Sprache Romanes im gesamten Bundesgebiet nach Teil II der Charta gewährleistet. Dieser Teil umfasst allgemeine Ziele und Grundsätze, zu denen sich die Vertragsstaaten verpflichten. Um trotzdem für Romanes einen konkreten Schutz zu erreichen, hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat eine Selbstverpflichtung mit detaillierten Bestimmungen zum Schutz dieser Sprache abgegeben. Das Land Hessen hat bislang als einziges Bundesland 35 Verpflichtungen zum Schutz des Romanes übernommen.

Die Bundesregierung hat 2001 einen Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Sprachencharta beschlossen. Der Gesetzentwurf will den Schutz für drei Minderheitensprachen in Deutschland weiter verbessern. Die geplante Neuregelung stellt die Weichen für praktische Verbesserungen im alltäglichen Gebrauch der jeweiligen Sprache, beispielsweise das Aufstellen zweisprachiger Ortschilder in Nordfriesland oder den Gebrauch des Romanes der deutschen Sinti und Roma in Kommunalangelegenheiten im Bundesland Hessen.

Im Einzelnen sieht die geplante Neuregelung für Hessen vor:

  • a. den Gebrauch des Romanes in regionalen Ratsversammlungen,
  • b. den Gebrauch des Romanes in örtlichen Ratsversammlungen,
  • c. die Möglichkeit, bei öffentlichen Dienstleistern in Romanes Anträge zu stellen und
  • d. die Berücksichtung der Wünsche von entsprechend sprachkompetenten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, im Sprachgebiet eingesetzt zu werden.

Für Friesisch wird für das Gebiet der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen jeweils die weitere Verpflichtung übernommen, den Gebrauch von Ortsnamen auch in der jeweiligen Minderheitensprache (Nordfriesisch bzw. Saterfriesisch) zuzulassen. Damit können zweisprachige Ortsschilder in Nordfriesland wie auch in der Gemeinde Saterland aufgestellt werden.


Recherchehinweise zum Thema:

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