Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Stasi-Unterlagen

Eine Sonderrolle nehmen Informationen über Tätigkeit und Wirkungen des Staatssicherheitsdienstes der DDR ein. Das sogenannte Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) hat hier ein Sonderrecht geschaffen. Hier gibt es nicht nur einen Auskunftsanspruch der Medien, sondern ein ausdrückliches, wenn auch beschränktes Recht auf Akteneinsicht. Journalisten können genau wie Wissenschaftler die Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, der sogenannten Gauck-Behörde, in deren Räumen nutzen.
Allerdings müssen Hinweise auf eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst noch nach dem 31. Dezember 1975 vorhanden sein. Auch Betroffene, die nur während des Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst gleichgestellten Dienstes für die Stasi tätig waren, sind außen vor.
Nach § 32 Abs. l Nr. l und 2 StUG sollten grundsätzlich nur anonymisierte Unterlagen zu Verfügung gestellt werden. Personenbezogene Unterlagen dürfen eingesehen werden über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit es sich nicht um Betroffene oder Dritte handelt, sowie über zum maßgeblichen Zeitpunkt volljährige offizielle und inoffizielle Stasi-Mitarbeiter, soweit nicht im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der Informationserteilung entgegenstehen.
„Betroffene“ im Sinne des Gesetzes sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund „zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher lnformationserhebung“ Informationen gesammelt hat. „Dritte“ sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat. Zu ihnen gehören jedoch nicht Denunzianten.
Bei Betroffenen, deren hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Mitarbeit streitig ist, entscheidet der Bundesbeauftragte über das Einsichtsersuchen. Die Erfüllung des Informationsanspruchs hängt dann nicht von objektiven Merkmalen ab, sondern einer Behördenentscheidung. Bei negativem Ausgang kann das Verwaltungsgericht angerufen werden.
Die Medien können die Überlassung von Kopien der betreffenden Unterlagen fordern. Einsichtnahme wie auch die Überlassung von Kopien sind gebührenpflichtig.