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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Leserbriefe sorgfältig prüfen

Die Auswahl von Leserbriefen ist ein Job für erfahrene und presserechtlich kundige Redakteure, die sich die Texte gründlich anschauen – und im Zweifel auch wissen, wann sie den rechtlichen Rat des Hausjustiziars in Anspruch nehmen müssen. Die wichtigsten Fragen:

  • Hat der Leser Tatsachenbehauptungen aufgestellt?
    Das Abgrenzungskriterium zur Meinungsäußerung ist, ob der Gehalt der Äußerung als etwas Geschehenes oder Gegenwärtiges einer objektiven Klärung zugänglich und grundsätzlich dem Beweis offen steht.
  • Greift eine möglicherweise unrichtige Tatsachenbehauptung offenbar und schwerwiegend in Rechte Dritter ein?
    Dann kann es die journalistische Sorgfaltspflicht gebieten, die Behauptung zu überprüfen. Wenn sie nicht beweisbar ist, muss die Redaktion ohnehin auf eine Veröffentlichung des Leserbriefes verzichten. Der Bundesgerichtshof hat allerdings anerkannt, dass eine eigenständige Pflicht der Redaktionen zur Überprüfung von Leserbriefen erst dann besteht, wenn darin im Einzelfall schwere Beeinträchtigungen der Rechte Dritter verbunden sind (BGH NJW 1986, 2503).
  • Wird ein Verdacht gegen eine bestimmte Person oder ein Unternehmen geäußert?
    Grundsätzlich dürfen Medien auch über Verdachtslagen (Vorwurf einer Straftat oder eines sonst ehrenrührigen Verhaltens) unter Mitteilung der Quelle berichten, sofern ein berechtigtes öffentliches Interesse vorliegt und die gebotene Sorgfalt (Sorgfaltspflicht) beachtet worden ist.
  • Sind Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen könnten – z.B. aus dem privaten oder intimen Lebensbereich von Menschen, an deren Veröffentlichung kein öffentliches Interesse besteht?
  • Überschreiten Aussagen die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit – enthalten Sie z.B. drastisch-überzogene Kritik von Personen oder juristischen Personen, Beleidigungen gegenüber Personengruppen, verunglimpfen Sie das Andenken Verstorbener? Meistens ist es unproblematisch, wenn Leser lediglich ihre negative Meinung zum Verhalten in der Öffentlichkeit stehender Personen oder Unternehmen kundtun. Meinungsäußerungen stehen unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gibt es nur, wenn die Meinungsäußerung die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschreitet, d.h. wenn die Absicht zu verletzen in den Vordergrund und die Sachnähe zum kritisierten Tatbestand in den Hintergrund tritt.