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Online Lexikon Presserecht

Verleumdung

Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

Ehrenrührig ist es zum Beispiel, jemandem eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dabei kann es um die Verletzung von Rechtspflichten gehen. Rechtswidrig ist verbotenes Tun (z.B. Korruption) wie auch das Unterlassen einer Handlung, die rechtlich geboten wäre (z.B. das Anzeigen einer zuverlässig bekannt gewordenen geplanten schweren Straftat).

Die Verleumdung ist abzugrenzen gegenüber den Tatbeständen

  • der Beleidigung (§ 185 StGB): Eine ist eine Äußerung, mit der eine deutliche Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht wird – aber natürlich nur, wenn der Betroffene ein solches Urteil nicht durch sein eigenes Verhalten veranlasst hat. § 185 StGB erfasst dabei grundsätzlich nur herabsetzende Werturteile. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen unterfallen § 185 StGB nur, soweit sie gegenüber dem Betroffenen selbst geäußert wurden.
  • der üblen Nachrede (§ 187 StGB). Die üble Nachrede ist gegeben, wenn verächtlich machende oder im öffentlichen Ansehen herabwürdigende Tatsachenbehauptungen über einen anderen getroffen oder verbreitet werden, deren Wahrheit nicht beweisbar ist.

Anders als bei der üblen Nachrede ist es ein wichtiges Tatbestandsmerkmal der Verleumdung,

  • dass die Unwahrheit der Tatsachenaussage fest steht, und dass dem Autor bzw. dem Redakteur die Unwahrheit der Behauptung bei der Veröffentlichung bewusst ist. Er handelt also mit Vorsatz.

Ein zusätzliches Element des § 187 StGB: Er spricht nicht nur von der Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung, sondern auch von der Kreditgefährdung. Damit werden also auch unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst, die vielleicht nicht an der persönlichen Ehre rühren (und deshalb nicht unter den Tatbestand der üblen Nachrede fallen würden), wohl aber Zweifel an der Bonität und Kreditwürdigkeit wecken könnten. Auch hier wird aber Handeln wider besseres Wissen vorausgesetzt.

Vorsätzliche Falschberichterstattung dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen. Der Vorsatz ist im Einzelfall auch nicht leicht nachzuweisen. In der Praxis des Presserechts spielt deshalb die Verleumdung keine so große Rolle wie die üble Nachrede.

Wen kann man verleumden?

Opfer einer Verleumdung können lebende Personen sein – auch Kinder oder geistig Behinderte, nicht aber Verstorbene (für sie gilt die Spezialvorschrift des § 189 StGB über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener). Auch Personengemeinschaften, juristische Personen und auch Personengruppe unter einer Kollektivbezeichnung sind beleidigungsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Als Verleumdung kann eine Äußerung nur verfolgt werden, wenn sie individuell erkennbar werden lässt, wer damit angegriffen werden soll. Näheres dazu finden Sie hier…

Rechtliche Folgen der Verleumdung

Die Verleumdung wird normalerweise mit einer Geldstrafe geahndet, in schweren Fällen, bzw. bei öffentlicher Tatbegehung oder Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anders, wenn Personen des öffentlichen Lebens betroffen sind: Hier sieht § 188 StGB unter bestimmten Voraussetzungen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Zusätzlich ist mit zivilrechtlichen Ansprüche zu rechnen (Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Berichtigung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld). Näheres dazu finden Sie hier.

Aus der Rechtsprechung: Akutelle und wichtige Urteile

Das Gesetz im Wortlaut