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Online Lexikon Presserecht

Urheberrecht

In den Medien veröffentlichte Werke (Artikel, Filme, Tondokumente u.a.) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht schützt die Schöpfer von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst und auch deren Erben oder Nutzungsberechtigte bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Das Urheberrecht ist hauptsächlich im Urhebergesetz geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Nebengesetze, die einen umfassenden internationalen Schutz gewährleisten sollen (z.B. die Berner Übereinkunft).

Das Werk ist Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers und spiegelt dessen persönlichen Stil wider. Darüber hinaus ist es in der Regel auch ein Vermögenswert, der sich auf verschiedenste Weise wirtschaftlich nutzen lässt. Rechtlich sind also die Beziehungen des Schöpfers zu seinem Werk sowohl persönlichkeitsrechtlicher als auch vermögensrechtlicher Art.

Deshalb kann der Urheber sein Urheberrecht zwar vererben (§ 28 UrhG), aber ansonsten nicht vollständig auf jemand anderen übertragen (§ 29 UrhG). Der Erbe bekommt die volle Rechtsposition des Erblassers. Er ist jedoch an testamentarische Verfügungen des Urhebers in vollem Umfang gebunden.

Die fehlende Übertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden gilt in ganz Kontinentaleuropa – aber nicht im angelsächsischen Copyrightsystem. Der Kern der Verwertungsrechte verbleibt nach dem in Deutschland geltenden Recht zwingend beim Urheber, lediglich die Nutzungsrechte können veräußert werden, wie der neugefasste § 29 Absatz 2 UrhG ausdrücklich klarstellt.

Schutz ist nur für persönliche geistige Schöpfungen möglich. Auf Qualität kommt es dabei nicht an, denn die rechtlichen Anforderung an die „Schöpfungshöhe des Sprachwerks“ sind nicht besonders hoch. Die meisten Zeitungstexte werden darunter fallen. Belanglose Kurzmeldungen zum Beispiel wären wohl nicht als persönliche geistige Schöpfungen zu betrachten – ein Nachrichtentext mit komplexerem Inhalt schon.

Der Schutz entsteht automatisch per Gesetz. Eine besondere Registrierung des Werkes ist nicht erforderlich. Es ist jedoch möglich, das Werk mit einem Urhebervermerk zu versehen. Ein Copyright erleichtert im Streitfall lediglich die Beweisführung.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht gibt dem Urheber einen Anspruch darauf,

  • darüber zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird,
  • von jedermann zu fordern, als Urheber seines Werkes anerkannt zu werden,
  • zu bestimmen, ob bei einer Verwertung seines Werkes sein Name oder ein Pseudonym angegeben wird,
  • sich dagegen zu verwahren, dass andere sein Werk verändern, entstellen oder in einen Zusammenhang bringen, der die persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers beeinträchtigt.

Der letzte Punkt setzt der redaktionellen Bearbeitung von Texten deutliche Grenzen: Nach § 14 UrhG ist grundsätzlich jede ungenehmigte Veränderung oder Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Entstellung zu werten. Näheres dazu lesen Sie hier ….

Verwertungsrechte

Nur der Urheber hat das Recht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten. Dazu zählen beispielsweise das

  • das Vervielfältigungsrecht,
  • das Verbreitungsrecht und
  • das Ausstellungsrecht.

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, braucht hierfür von wenigen Ausnahmen abgesehen eine vom Urheber abgeleitete Berechtigung. Näheres zu den Nutzungsrechten nach dem Urhebergesetz…

Gesetzlich erlaubte Nutzungen

Das Urheberrecht kennt auch Nutzungen ohne Zustimmung des Urhebers. Es sind solche, die im öffentlichen Interesse liegen und gegen die ein Urheber vernünftigerweise keine Einwände erheben kann – wie z.B. das Zitatrecht unter Quellenangabe.

Nach § 46 UrhG ist es auch zulässig, ohne urheberrechtliche Genehmigung kleine Texte oder Teile von Texten in geringem Umfang, in Sammlungen für die Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch abzudrucken. Einspruch gegen den Abdruck des Textes ist nur „aus gewandelter Überzeugung“ möglich. Allerdings muss dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt werden – abgewickelt wird dies über die Verwertungsgesellschaft Wort.

Nutzungen im privaten Bereich (z.B. Kopierrecht) sind ebenfalls erlaubt. Sie werden aus Abgaben (u.a. der Gerätehersteller) den bei der Verwertungsgesellschaft Wort registrierten Urhebern pauschal vergütet.