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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Wann muss nicht veröffentlicht werden

Gegendarstellungen müssen ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt abgedruckt werden – aber auch das hat Grenzen. Dieses Prinzip begründet kein „Recht zur Lüge“. Wenn der Inhalt der Gegendarstellung offensichtlich oder gar gerichtskundig falsch oder irreführend ist, gibt es keinen Anspruch.

Offenkundig unwahr wäre eine Tatsachenaussage zum Beispiel, wenn sie früheren schriftlich festgehalten Äußerungen des Betroffenen oder sonstigen Dokumenten widerspricht. Die Beweispflicht dafür liegt beim Abdruck- bzw. Sendepflichtigen.

Ein klares Nein zum Abdruckbegehren darf die Redaktion auch sagen,

  • wenn es um Belanglosigkeiten geht, die sich nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können,
  • wenn sie schon von sich aus eine eindeutige redaktionelle Richtigstellung veröffentlicht hat,
  • mit Einschränkung dann, wenn sich mehrere Betroffene mit mehreren ähnlichen Gegendarstellungen zum selben Artikel zu Wort melden und eine davon schon veröffentlicht wurde,
  • wenn ein Betroffener sich zu verschiedenen in einem einzigen Artikel enthaltenen Tatsachenbehauptungen mit verschiedenen Gegendarstellungen zu Wort meldet,
  • wenn der Betroffene bereits im beanstandeten Artikel mit seiner Darstellung – etwa mit einem wörtlichen Zitat zu dem tatsächlichen Vorwurf – ausreichend zu Wort kam,
  • wenn der Inhalt der Gegendarstellung strafbar ist, z. B. weil die Entgegnung einen Dritten der Lüge oder einer strafbaren Handlung bezichtigt (das könnte üble Nachrede sein),
  • wenn gegen zwingende Formvorschriften oder Fristen verstoßen wurde.

Beurteilt die Redaktion / der Verlag die Gegendarstellung als nicht abdruckfähig, so sind die Medien nicht verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe dafür im Einzelnen mitzuteilen.

Die Rechtsprechung erlaubt das Nachbessern einer Gegendarstellung, wenn dies unverzüglich geschieht. Der Betroffene darf seinen Text kürzen und Punkte herausnehmen, die nicht durchsetzbar sind.

Er darf ihn aber nicht um neue Punkte sachlich erweitern, sonst handelt es sich um eine neue Gegendarstellung. Die wird nach dem Kriterium der Unverzüglichkeit oft als zu spät zugeleitet gelten.